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BFH Urteil v. - VI R 29/91

Im Klageverfahren gegen den Lohnsteuer- Jahresausgleich 1986 erklärte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Schriftsatz vom 8. April 1988, er beabsichtige in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, daß der Steuerbescheid insoweit geändert werde, als ein höherer Kinderfreibetrag als 2 484 DM pro Kind und ein höherer Ausbildungsfreibetrag als 1 350 DM berücksichtigt und die Sparzulage der Ehefrau von 100 DM auf 144 DM erhöht werde. Des weiteren seien Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 489 DM zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1988 erklärte der Kläger, er beabsichtige in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu beantragen, Aufwendungen in Höhe von 325 DM aus Anlaß von Besuchen durch Verwandte aus der DDR nach § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Der Änderungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) vom 13. Mai 1988 wurde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 11. Oktober 1989 wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 1. November 1989 genaue Anträge zu stellen und davon abzusehen, Absichtserklärungen abzugeben. Diese Anregung erfolge auch im Hinblick auf etwaige Erörterungstermine. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1989 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Oktober 1989 mit, daß die Absichtserklärungen weiterhin bestehen blieben und daß er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Am 1. November 1989 setzte das Finanzgericht (FG) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. November 1989 an. Mit Schreiben vom 9. November 1989 teilte das FA mit, es sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Am 16. November 1989 erklärte der Kläger unter Verweisung auf sein früheres Schreiben vom 27. Oktober 1989 erneut, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. In der Verhandlung vom 23. November 1989 sind weder der Kläger noch der Beklagte erschienen. Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 369 veröffentlichen Gründen mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens als unzulässig ab. Mit der Revision trägt der Kläger vor, er sei der Anregung des FG, genaue Anträge zu stellen, nicht nachgekommen, um sich die Möglichkeit einer Klageerweiterung oder Klageänderung offenzuhalten. Mit seiner Entscheidung habe das FG bezweckt, kostenmäßig sich günstig auswirkende Änderungen der Klageanträge nicht zuzulassen. Damit habe es weder sachgerecht noch unparteiisch entschieden. Tatsächlich bestehe über die sich aus der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende Fürsorgepflicht ein Anspruch, mit Hilfe des Gerichts möglichst geringe Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen. Das FG habe sich zu Unrecht nicht mit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung müsse das Klagebegehren nur so deutlich zum Ausdruck gebracht werden, daß das Gericht die sachlichen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen könne. Bestimmte Anträge seien nicht erforderlich. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Über eine Klage sei nur dann sachlich zu entscheiden, wenn die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt seien. Zu diesen gehöre auch das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Klageantrags, welcher spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse. Ein hinreichend bestimmter Klageantrag liege vor, wenn das FG wisse bzw. eindeutig ermitteln könne, über welches Klagebegehren es i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu entscheiden habe. Im Streitfall sei das FG nicht in der Lage gewesen, eine sachliche Prüfung vorzunehmen, weil unter gleichzeitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung nur Absichtserklärungen abgegeben, aber keine Anträge gestellt worden seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 53
BFH/NV 1996 S. 53 Nr. 1
HAAAB-37633

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