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BFH Beschluss v. - VII S 21/95

Der Antragsteller klagte erfolglos gegen seine Inanspruchnahme als Schuldner von Zoll und anderen Eingangsabgaben für Zigaretten, die er aus Polen eingeschmuggelt haben soll. Auf die Revision des Antragstellers hob der Senat die Vorentscheidung wegen eines die Abgabenhöhe (pro Zigarette) betreffenden Begründungsmangels (§ 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 19. Oktober 1995 VII R 48/95, BFH/NV 1996, 337). Diese Entscheidung ist -- im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung -- noch nicht zugestellt. Ohne nähere Begründung, nur unter Bezug auf die Klage- und die Revisionsbegründung sowie auf die weiter von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ... " beantragt der Antragsteller nunmehr, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide auszusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 420
BFH/NV 1996 S. 420 Nr. 5
IAAAB-37624

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