Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bilanzbuchhalterin, die auch die Ausbildung als Beamtin des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung mit Erfolg absolviert hat, ist seit 1986 als Angestellte bei dem Unternehmer E tätig. Sie bearbeitete dort u. a. die laufende Buchführung und erstellte die Bilanz. Ferner fertigte sie die persönliche Einkommensteuererklärung ihres Arbeitgebers. Mit einem Schreiben aus dem Jahre 1989 erhob sie Einspruch gegen den an E gerichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 1989 und beantragte Aussetzung der Vollziehung; im Jahre 1991 legte sie für E Einspruch gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid ein. Außerdem übte die Klägerin für ihren Arbeitgeber Tätigkeiten aus, die in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten standen. Ausweislich der Lohnsteuerkarten erhielt die Klägerin im Jahre 1991 einen Arbeitslohn in Höhe von 6000 DM und im Jahre 1992 von 6900 DM. Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer wurden einbehalten und abgeführt; nach den Lohnsteuerkarten handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Februar 1992 unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere mündliche und schriftliche Beratungen, das Vorbereiten und Erstellen von Steuererklärungen, die Einlegung von Rechtsbehelfen, Anträge auf Stundung, Erlaß, Vollstreckungsaufschub und Aussetzung der Vollziehung und -- soweit mehr als nur mechanische Tätigkeiten vorzunehmen sind -- das Erstellen von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Beschwerde der Klägerin blieb im wesentlichen erfolglos. Die Klage gegen die Untersagungsverfügung, mit der die Klägerin vortrug, eine Umgehung des Verbots der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen liege nicht vor, weil sie die untersagten Tätigkeiten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nach den Weisungen ihres Arbeitgebers ausübe, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Untersagungsverfügung sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zu Recht ergangen, da die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin zur Umgehung des Verbots der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Abs. 1 StBerG) mißbraucht werde. Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung liege dann vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolge, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung habe diese für zwei Unternehmer, nämlich E und R, über einen Zeitraum von vielen Jahren die laufende Buchführung und die Bilanzen erstellt. Das Erstellen von Abschlüssen, Bilanzen und Überschußrechnungen (§ 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- bzw. § 4 Abs. 3 EStG) zähle jedoch zu dem Bereich der Buchhaltung, der den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sei. Hinzu komme, daß die Klägerin eine Lehrtätigkeit an der Volkshochschule und für die Deutsche Angestellten Akademie für den Bereich der Buchführung ausübe und als Leiterin der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins tätig sei. Diese Tätigkeiten stellten zwar keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen dar, gleichwohl sei von Bedeutung, daß die Klägerin durch sie einem größeren Personenkreis, insbesondere wegen ihrer Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung im Bereich des ... wesens, gegenüber trete. Hierdurch werde der Eindruck der Geschäftsmäßigkeit ihrer Tätigkeit verstärkt. Der Mißbrauch ihrer Stellung als Arbeitnehmerin zur Umgehung des Verbots nach § 5 StBerG ergebe sich daraus, daß die Klägerin durch die Erstellung der Jahresabschlüsse und durch die Fertigung von Einkommensteuererklärungen für E und durch ihre mindestens teilweise Mitwirkung an der Steuererklärung des R den Bereich des § 6 Nr. 4 StBerG, wonach das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen sei, in beträchtlichem Umfang überschritten habe. Ein Ermessensfehlgebrauch des FA bei der Untersagung sei nicht erkennbar. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG. Eine Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen nach dieser Vorschrift wegen Umgehung des Verbots nach § 5 StBerG sei dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen echter Arbeitsverhältnisse tätig sei, weil diese die Annahme von Umgehungen begrifflich ausschlössen. Sie sei für ihre Arbeitgeber E und R -- wie auch das FG nicht in Abrede stellt -- im Rahmen echter und nicht nur vorgeschobener Arbeitsverhältnisse nach deren Weisungen tätig geworden. Für E habe sie den Schriftverkehr mit dem FA mit dessen Vollmacht nur dann abgewickelt, wenn E für längere Zeit abwesend gewesen sei. Ihre Mithilfe bei der Anfertigung der Steuererklärung des R beschränke sich auf die Zusammenstellung der erforderlichen Zahlen aus der Buchführung. Die Arbeitsverhältnisse seien daher nicht von der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten geprägt, sondern es handele sich um die typische Berufstätigkeit einer angestellten Bilanzbuchhalterin; die Erledigung der privaten steuerlichen Angelegenheiten des E sei im Verhältnis zu ihren anderen Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung. Eine Aufspaltung des einheitlichen Arbeitsverhältnisses in eine (erlaubte) echte Arbeitnehmertätigkeit und in eine teilweise der Umgehung des § 5 StBerG dienende scheinbare Arbeitnehmertätigkeit, die untersagt werden könne, sei nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nicht zulässig. Da sie insgesamt den Weisungen ihres Arbeitgebers unterlegen und ihnen Folge geleistet habe, könne sie nicht teilweise geschäftsmäßig und freiberuflich -- wie das FG unterstellt habe -- Hilfe in Steuersachen geleistet haben. Denn die Geschäftsmäßigkeit setze ein selbständiges Handeln voraus. Soweit in der Rechtsprechung und in Verwaltungsanweisungen bisher ein Mißbrauch der Arbeitnehmertätigkeit zur Umgehung des Verbots der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angenommen worden sei, habe es sich jeweils um Fälle gehandelt, in denen die betroffene Person für eine größere Anzahl von Unternehmen tätig gewesen sei. Sie (die Klägerin) habe aber allenfalls im Rahmen von zwei Arbeitsverhältnissen Hilfe in Steuersachen geleistet. Es könne deshalb nicht -- wie bei einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen -- unterstellt werden, daß ihre Arbeitnehmer-Tätigkeit zu einem Teil dem Berufsbild eines Freiberuflers entspreche.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 81 BFH/NV 1996 S. 81 Nr. 1 VAAAB-37611
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