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BFH Urteil v. - VII R 51/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Speditions-GmbH in N, hatte bis Juni 1984 in Berlin eine Zweigniederlassung, die seitdem unter derselben Bezeichnung (X) und Rechtsform wie die Klägerin, indessen mit Sitz in Berlin, betrieben wird (nachfolgend: B-GmbH). In den Jahren 1981 bis 1983 wurden sechs Anhänger für die Klägerin unter der Berliner Anschrift zum Verkehr zugelassen. Das Halten der Fahrzeuge war zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der damals geltenden Berliner Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin 1978, 637) -- DVO -- von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Bei einer 1987/1988 bei der "X-GmbH, Berlin" durchgeführten Außenprüfung wurde die Änderung der Rechtsform (nunmehrige B- GmbH) vermerkt und festgestellt, daß in den geprüften Besteuerungszeiträumen die Steuerbefreiungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) setzte darauf Kraftfahrzeugsteuer fest und gab die Bescheide dem im Prüfungsbericht vom 11. März 1988 bezeichneten Unternehmen bekannt, und zwar gegenüber A und C in Berlin, die damals Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der B-GmbH waren. Gegen die Bescheide legte die B-GmbH Einspruch ein. Die (gegenüber der B-GmbH ergangene) zurückweisende Einspruchsentscheidung wurde vom FA im Laufe des Klageverfahrens der B-GmbH aufgehoben, nachdem diese vorgebracht hatte, nicht sie, sondern die Klägerin sei Halterin der Anhänger und somit Steuerschuldnerin. Anschließend forderte das FA von der Klägerin die nach seiner Auffassung gegen sie festgesetzten -- rückständigen -- Steuern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 862
BFH/NV 1995 S. 862 Nr. 10
FAAAB-37596

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