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BFH Urteil v. - VII R 47/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war nach ihrer Ausbildung und Abschlußprüfung als Bürokauffrau vom 1. Juli 1977 bis 30. April 1978 bei dem Laborarzt X tätig, bei dem sie Befundberichte schrieb, organisatorische Arbeiten erledigte und Rechnungen erstellte. Vom 1. Juni 1978 bis 31. März 1980 arbeitete die Klägerin als Kontoristin bei der Y-GmbH. Zu ihrem Auf gabengebiet gehörten die Ausfertigung von Reparatur- und Ersatzteilrechnungen, Gutschriften, die Bearbeitung von Gewährleistungsaufträgen, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Kostenvoranschlägen und Schreib arbeiten. Als Sachbearbeiterin bei der Z-GmbH war die Klägerin vom 1. Januar 1983 bis 15. Januar 1984 mit der Auftrags annahme, Rechnungserstellung, Fertigung von Wochen- und Monatsabschlüssen (Lager- und Umsatzlisten, Rechnungsausgangsbuch), Mahnwesen, Schriftverkehr und der Überprüfung der Debitorenkonten beschäftigt. Seit 1. Juni 1984 ist die Klägerin Sach bearbeiterin im Bereich Buchhaltung und Steuerwesen bei dem Steuerberater A bzw. der B-Steuerberatungsgesellschaft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 737
BFH/NV 1995 S. 737 Nr. 8
LAAAB-37594

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