Nachdem der Senat die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das am 7. Juli 1994 zugestellte klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 29. Juni 1994 eingelegte Beschwerde verworfen hatte (Beschluß vom 24. Januar 1995, zugestellt am 21. Februar 1995) -- mit der Begründung, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sei --, legte die Klägerin gegen die Vorentscheidung Revision ein und beantragte zugleich vorsorglich, ihr wegen der auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum zurückzuführenden Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Die Revisionsschrift, gerichtet an den Bundesfinanzhof (BFH), ging bei diesem am 7. März 1995 ein und wurde an das FG weitergeleitet (dort Eingang am 9. März 1995). Eine Revisionsbegründung liegt bislang nicht vor.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1081 BFH/NV 1995 S. 1081 Nr. 12 SAAAB-37583
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