Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in H und Zweigniederlassung in R. Zum Geschäftsführer der Klägerin wurde -- nach deren Anerkennung -- neben einer Steuerberaterin der Gesellschafter Dr. A bestellt. A ist vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter i. S. des § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er hat mit Erfolg an dem von der zuständigen Steuerberaterkammer gemäß § 40 a StBerG durchgeführten Seminar (Grundlagen- und Aufbauteil) teilgenommen und die mündliche Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 40 a StBerG (BGBl I 1992, 1667) bestanden. Die zuständige Finanzbehörde hat inzwischen die vorläufige Bestellung des A zum Steuerbevollmächtigten zurückgenommen. Die Klage des A gegen den Rücknahmebescheid blieb erfolglos. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Juli 1995 ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VII B 244/95).
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 372 BFH/NV 1996 S. 372 Nr. 4 IAAAB-37582
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