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BFH Beschluss v. - VIII B 39/95

Mit der gegen den im Schätzungsweg ergangenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1990 erhobenen Klage machten die Kläger (A und B) und Beschwerdeführer (Kläger) u. a. geltend, es bestehe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vielmehr habe nur A die Bar betrieben. Entsprechend der nachzureichenden Steuererklärung für 1990 ergäbe sich zudem kein Gewinn, sondern ein Verlust.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 348
MAAAB-37520

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