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BFH Beschluss v. - VIII B 10/95

Streitig war die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 hinsichtlich der vom Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte über die B-GmbH bei der Kapitalgesellschaft A S. A. (Sitz in Panama, Verwaltung in Liechtenstein) den Betrag von 20 000 DM angelegt. Die dem Antragsteller durch die Firma A hierfür erteilten Gutschriften in Höhe von 2775 DM bzw. 4465 DM hatte das FA als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfaßt. Den mit dem -- noch nicht beschiedenen -- Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide hatte das FA abgelehnt. Auch der nunmehr an das Finanzgericht (FG) gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war erfolglos geblieben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 213
BFH/NV 1996 S. 213 Nr. 3
ZAAAB-37491

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