Durch Abrechnungsbescheide des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) vom 23. März 1990 wurden gegen die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Säumniszuschläge nach dem Stande vom ... in Höhe von ... DM festgesetzt. Der Einspruch gegen die Abrechnungsbescheide wurde nicht beschieden. Teilbeträge der gegen die Klägerin festgesetzten Steuern und der darauf entfallenden Säumniszuschläge wurden getilgt, die Vollziehung der noch offenen Steuerschulden wurde in der Folgezeit ausgesetzt. Mit Schreiben des FA vom 30. Juli 1991 wurde der Klägerin auf ihren Erlaßantrag mitgeteilt, daß durch Aussetzung der Vollziehung bzw. durch "Korrekturerlaß" alle offenen Säumniszuschläge auf 0 DM berichtigt worden seien. Die Oberfinanzdirektion (OFD) stellte mit Schreiben vom 4. Januar 1993 klar, daß das FA alle Säumniszuschläge, auch bereits getilgte, erlassen habe. Das aufgrund des Erlasses von Säumniszuschlägen entstandene Guthaben werde aber der Klägerin vorerst nicht ausgezahlt, sondern bis zum Abschluß noch anhängiger Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) ggf. zur Tilgung von Steuerschulden zurückbehalten. Nachdem die Klägerin das FA mit Schreiben vom 15. Februar 1993 aufgefordert hatte, ihr binnen drei Tagen eine Abrechnung hinsichtlich der bereits getilgten, zwischenzeitlich aufgehobenen Säumniszuschläge zu erteilen bzw. ihren Einspruch hinsichtlich der zwischenzeitlich aufgehobenen Säumniszuschläge zu bescheiden, hat sie am 24. Februar 1993 Klage erhoben, mit der sie begehrt, das FA zu verurteilen, "unter Aufhebung der Abrechnungsbescheide vom 23. März 1990 geänderte bzw. neue Abrechnungsbescheide zu erteilen über sämtliche aus den Zeiträumen ... und aus den Steuerarten Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer resultierenden, per ... vollumfänglich aufgehobenen Säumniszuschläge". Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig; über ihre Rechtsbehelfe gegen die Abrechnungsbescheide vom 23. März 1990 sei nicht befunden worden. Mit Bescheid vom 30. Juli 1991 seien die Säumniszuschläge zwar aufgehoben worden. Aus den mitübersandten Kontoauszügen ergebe sich allerdings, daß als zu diesem Zeitpunkt noch offen bezeichnete Säumniszuschläge lediglich in Höhe von insgesamt ... DM aufgehoben worden seien. Daraus folge, daß zwischen dem 23. März 1990 und dem 30. Juli 1991 Tilgungen auf Säumniszuschläge in Höhe von ca. ... DM erfolgt sein müßten. Außerdem bestehe das vom FA anerkannte, aber nicht ausgezahlte Guthaben, das ca. ... DM betrage. Unter dem 30. April 1993 erließ das FA einen neuen Abrechnungsbescheid zu den Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer jeweils für die Jahre ... Darin ist u. a. ausgeführt: Säumniszuschläge seien nicht mehr offen. Von den im Abrechnungsbescheid vom 23. März 1990 angegebenen Säumniszuschlägen von ... DM seien ... DM erlassen worden. Der Rest sei ausschließlich durch die umfassende Gewährung von Aussetzung der Vollziehung entfallen. Echte Tilgungen im Sinne von Zahlungen oder Zubuchungen lägen insoweit nicht vor. Aus erlassenen Säumniszuschlägen bestehe ein Guthaben in Höhe von ... DM. Dieses verbleibe bis zur Entscheidung über die anhängigen Verfahren auf dem Sonderkonto. Eine Erstattung der Beträge komme nicht in Betracht. Die Klägerin hat gegen den Abrechnungsbescheid vom 30. April 1993 Einspruch erhoben. Den zugleich mit der Klage gestellten Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen, wurde vom FG abgelehnt. Das FG führte u. a. aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage zulässig sei, denn sie biete in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Aufhebung der Abrechnungsbescheide vom 23. März 1990 könne die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr verlangen, weil diese bereits vor Klageerhebung gegenstandslos geworden seien. Das FA habe der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 1991 mitgeteilt, daß durch Aussetzung der Vollziehung bzw. durch entsprechenden Korrekturerlaß alle offenen Säumniszuschläge durch die Finanzkasse auf 0 DM berichtigt worden seien. Dabei sei dem Begehren der Klägerin hinsichtlich der in den Abrechnungsbescheiden vom 23. März 1990 auf geführten Säumniszuschlägen in vollem Umfang entsprochen worden. Auch wenn in diesem Schreiben die Abrechnungsbescheide vom 23. März 1990 hinsichtlich der allein streitbefangenen Säumniszuschläge nicht wörtlich aufgehoben worden seien, stelle dieses Schreiben gleichwohl in der Sache eine Abhilfeentscheidung auf den Einspruch der Klägerin gegen diese Abrechnungsbescheide dar. Der von der Klägerin in ihrer Klageschrift darüber hinaus begehrte neue Abrechnungsbescheid sei vom FA unter dem 30. April 1993 erlassen worden. Ob dieser Bescheid auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein solle oder noch werden könne, könne dahingestellt bleiben. Auch gegen den Bescheid vom 30. April 1993 biete die Klage nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 66 BFH/NV 1996 S. 66 Nr. 1 VAAAB-37475
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