Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), deren Unternehmen sich mit der Einfuhr von Bananen befaßt, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) durch einstweilige Anordnung aufzugeben, für sie 250 t Bananen aus Equador aus einer bestimmten Schiffsanlandung ohne Vorlage der (nach der Bananen-Marktordnung vorgeschriebenen) Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/t zum freien Verkehr abzufertigen, mit der Begründung ab, es fehle an dem erforderlichen Anordnungsgrund: dem Vortrag der Antragstellerin sei zu entnehmen, daß eine unmittelbare Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz gegenwärtig nicht vorliege; die Antragstellerin sei im Falle der Zollerhebung nach dem Regelsatz von 850 ECU/t auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung angewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 419 BFH/NV 1996 S. 419 Nr. 5 IAAAB-37462
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