Der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer, der seine außergerichtliche Erledigung fand. Die Kosten des Verfahrens wurden vom FG teilweise dem Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) auferlegt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß wurden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen auf ... DM festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wandte sich der Erinnerungsführer mit der Erinnerung, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründete. Mit Gesuch vom 15. März 1994 lehnte der Erinnerungsführer u. a. den Vorsitzenden Richter am FG A (VRiFG) sowie den Richter am FG B (RiFG) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zusammengefaßt begründete er die Ablehnung des VRiFG und des RiFG damit, daß es beiden Richtern spätestens seit 1988 darum gehe, alle Kläger, die durch den auch in diesem Verfahren auftretenden Prozeßbevollmächtigten vertreten werden, durch den tatsächlichen oder faktischen Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten aus allen Verfahren zu schädigen, weil ihnen der selbst gewählte und vertraute Bevollmächtigte genommen und damit das rechtliche Gehör verweigert werden solle. Die Klägerseite sei daher auch in dieser Sache von der permanenten Befangenheit des VRiFG und des RiFG betroffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 898 BFH/NV 1995 S. 898 Nr. 10 JAAAB-37453
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