Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Beschluß des Finanzgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgewiesen wurde, mit Beschluß vom 6. Juli 1995 als unzulässig verworfen, weil sich die Antragstellerin nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) hat vertreten lassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht im wesentlichen geltend, entgegen Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG sei die Vertretung durch eine der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG genannten Personen im Falle der Beschwerde gegen die Versagung der PKH nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus § 78 Abs. 2 (richtig wohl Abs. 3) i. V. m. § 569 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden seien. Danach bestehe kein Anwaltszwang, weil die Beschwerde in Sachen PKH zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden könne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 239 BFH/NV 1996 S. 239 Nr. 3 RAAAB-37433
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