Auf von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Dezember 1992 eingeführten spanischen Schaumwein hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) Schaumweinsteuer erhoben. Die von der Klägerin hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in der Erhebung von Schaumweinsteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführten Schaumwein weder einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 95 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -- jetzt Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) -- noch einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nach Art. 95 Abs. 2 dieses Vertrages. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 766 abgedruckte Urteil der Vorinstanz verwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 830 BFH/NV 1995 S. 830 Nr. 9 GAAAB-37428
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