Das Finanzgericht (FG) bestätigte mit dem angefochtenen Urteil die Umsatzsteuerbescheide für 1982 bis 1986 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), mit denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Verkauf von Altkleidern aus Altkleidersammlungen des Klägers als steuerbare unternehmerische Tätigkeit mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 lehnte das FG mit der Begründung ab, die Leistungen seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt worden. Insoweit verwies das FG auf seine Entscheidung in der Körperschaftsteuersache des Klägers.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 930 BFH/NV 1995 S. 930 Nr. 10 SAAAB-37369
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