Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1925 erbauten Einfamilienhauses, das bis in das Jahr 1984 hinein fremdvermietet war. Das früher vorhandene Spitzgiebeldach des Hauses ist im Krieg zerstört worden. Danach bestand das Haus nur aus dem Keller und dem Erdgeschoß mit einem Flachdach. Ab Mitte 1984 wurden umfangreiche Instandsetzungs- und Baumaßnahmen durchgeführt. In den Jahren 1984 und 1985 wurde wieder ein Spitzgiebeldach errichtet. Dabei wurde die Geschoßtreppe zum Obergeschoß neu hergestellt. Der Innenausbau des Dachgeschosses geschah 1991 und 1992. Einen Teil der Arbeiten erbrachten die Tochter des Klägers und ihr Ehemann in Eigenleistung. Zum Ausgleich hierfür wohnten sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "mietfrei" in dem Haus. Die Kläger machten lediglich Materialkosten und Aufwendungen für Fremdleistungen steuerlich geltend. In ihren Einkommensteuererklärungen begehrten sie, die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen im Keller und im Erdgeschoß als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Die Aufwendungen für die Errichtung des Dachgeschosses behandelten sie als Herstellungskosten und zogen die jeweiligen Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 537 BFH/NV 1996 S. 537 Nr. 7 HAAAB-37351
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