Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ ein ihr gehörendes, im Jahre 1896 errichtetes Einfamilienhaus nach Auszug der bisherigen Mieter instandsetzen und modernisieren. Mit im Juni 1987 mündlich und im Jahre 1988 schriftlich abgeschlossenem Vertrag vermietete die Klägerin das Haus an ihren Sohn. Dieser verpflichtete sich, der Klägerin ein zinsloses, mit der Miete zu verrechnendes Darlehen zu gewähren. Mit dem Darlehen sollte die Klägerin Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchführen, nämlich die komplette Erneuerung der gesamten Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlage, den Einbau eines Warmwasserspeichers und eines Gäste- WC's, die totale Neugestaltung des Badezimmers unter Einbeziehung der Kammer, vollflächige Verfliesung, Auswechslung sämtlicher Sanitärelemente und Außenfenster im Bad; die Neugestaltung der Küche, den Einbau von Jalousien im Obergeschoß und die Trockenlegung der Außenwände. Im Streitjahr fielen hierfür Aufwendungen von 62 385 DM an.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 769 BFH/NV 1995 S. 769 Nr. 9 AAAAB-37349
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