Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie selbst bewohnen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1985 (Streitjahr) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) einen höheren als den erklärten Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus an (§ 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Im Tenor des Urteils erklärte das FG die Steuerfestsetzung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Grund- und Kinderfreibetrages für vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 723 BFH/NV 1995 S. 723 Nr. 8 QAAAB-37348
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