Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 1980 Inhaber eines Fahrzeugbau- und Fahrzeugreparaturbetriebs. Zum 1. Januar 1981 gründete er eine GmbH, an der er zu 50 v. H., die Klägerin und Revisionsbeklagte (Ehefrau) zu 15 v. H. und der Sohn zu 35 v. H. beteiligt waren. Der Kläger brachte seinen Fahrzeugbetrieb mit Ausnahme der Betriebsgebäude in die GmbH ein. Die Betriebsgebäude verpachtete er an die GmbH. Zum damaligen Zeitpunkt nahmen die Beteiligten eine Betriebsaufspaltung an und gingen davon aus, der Kläger habe mit der Verpachtung des Betriebsgrundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Bei der Gebäudeabschreibung führte der Kläger die bisherige Bemessungsgrundlage fort. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 12. März 1985 I BvR 571/81 u. a. (BStBl II 1985, 475) die grundsätzliche Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen an Betriebs-Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig erklärt hatte, gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, daß die Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung (Beherrschung der GmbH durch den Kläger) nicht mehr vorliegt, der Kläger seinen Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 1980 aufgegeben hat und seit dem 1. Januar 1981 mit der Vermietung der früheren Betriebsgrundstücke Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Einen Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --, Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert des Betriebsgrundstücks) erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1055 BFH/NV 1995 S. 1055 Nr. 12 HAAAB-37338
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