Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, räumten mit schriftlichem Vertrag vom 26. Oktober des Streitjahres (1988) ihrer durch einen Ergänzungspfleger vertretenen minderjährigen Tochter unentgeltlich ein Nutzungsrecht an einem ihnen gehörenden Einfamilienhaus zunächst für die Zeit vom 1. November 1988 bis zum 31. August 1991 ein. Das Nutzungsrecht verlängerte sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. August gekündigt wurde. Die Tochter sollte nach dem Vertrag die Mieteinnahmen aus dem Haus erhalten und alle öffentlichen und privaten, nicht unmittelbar vom Mieter bezahlten Lasten tragen, solange das Nutzungsrecht bestand. Das Amtsgericht hielt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Vereinbarung für nicht erforderlich.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 122 NAAAB-37336
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