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BFH Urteil v. - IX R 35/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1982 ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück. Das am Hang gelegene Haus verfügte im Untergeschoß über Wohn- und Schlafräume, ein Bad sowie eine Waschküche und Kellerräume. Das Untergeschoß, das über einen eigenen Zugang verfügte, war über eine Treppe ohne Abschluß mit dem Erdgeschoß verbunden, in dem sich drei Wohnräume, eine Küche mit Speisekammer und ein WC befanden. Von dem Eingangsflur des Erdgeschosses führte ferner eine Treppe zum Dachgeschoß, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Klägerin nur eine Wohnfläche von rund 20 qm aufwies.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 774
ZAAAB-37332

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