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Einkommensteuer | Doppelerstattung von Abzugsteuer nach § 50a EStG an Vergütungsgläubiger und Vergütungsschuldner bei fehlender inländischer Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers
(1) Wird für einen ausländischen Vergütungsgläubiger Abzugsteuer nach § 50a EStG einbehalten und angeführt, obwohl er nicht der inländischen Besteuerung unterliegt, kann er wahlweise die Steueranmeldung des inländischen Vergütungsschuldners bei dessen Betriebsfinanzamt anfechten oder das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG beim BfF betreiben. (2) Der Anspruch des ausländischen Vergütungsgläubigers auf Freistellung folgt aus einer analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG auch im Fall fehlender inländischer Steuerpflicht. (3) Wird dem ausländischen Vergütungsgläubiger nach Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheids einerseits sowie dem inländischen Vergütungsschuldner nach einer geänderten Steueranmeldung andererseits die Abzugsteuer nach § 50a EStG von unterschiedlichen Finanzbehörden versehentlich d...