Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Zahnärztin und inzwischen in den neuen Bundesländern freiberuflich tätig. Im April 1990 stellte sie einen Niederlassungsantrag, beantragte im Juli 1990 einen Kredit für die geplante freiberufliche Tätigkeit, schloß einen Vertrag über einen Praxisumbau in den Räumen der Poliklinik in X und begann mit deren Umbau. Außerdem bestellte sie Einrichtungsgegenstände sowie technisches Gerät und nahm an einem Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätigkeit teil. Ihr Anstellungsverhältnis mit der Poliklinik endete am 8. März 1991. Seit dem 11. März 1991 ist sie in den inzwischen umgebauten Praxisräumen freiberuflich als Zahnärztin tätig. Der Patientenstamm der Poliklinik ging auf sie über. Die für das Jahr 1990 geltend gemachten Aufwendungen erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) in Höhe von ... DM als Verluste der künftigen selbständigen Tätigkeit an und berücksichtigte sie im Streitjahr (1991) im Wege des Verlustvortrags. Für das Streitjahr (1991) erklärte die Klägerin einen Gewinn aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Zahnärztin in Höhe von ... DM. Das FA versagte den beantragten Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer vom 16. März 1990 (DDR-GBl I S. 195) i. d. F. des Steueranpassungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (DDR-GBl Sdr. Nr. 1427) -- DBStÄndG (DDR) -- in Höhe von 10 000 DM. Die Einkommensteuer setzte es auf ... DM und den Solidaritätszuschlag auf ... DM fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung u. a. aus, § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setze voraus, daß dem Steuerpflichtigen bereits im Jahr 1990 ein Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR) zugestanden habe. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 22. Juli 1991 (BStBl I 1991, 737) reichten die Vorbereitungshandlungen der Klägerin im Jahr 1990 nicht zur Neueröffnung eines Betriebes oder zur Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit aus. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 1102 veröffentlichten Urteil statt. Mit der vom FG -- wegen grundsätzlicher Bedeutung -- zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht (§§ 2 Abs. 6, 58 Abs. 3 EStG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes -- SolZG --, und § 9 Abs. 1 DBStÄndG [DDR]).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 24 BFH/NV 1996 S. 24 Nr. 1 YAAAB-37302
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