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BFH Beschluss v. - IV B 66/94

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage -- nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis -- als unbegründet mit der Begründung abgewiesen, daß die Einwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Einspruch und Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Da die Klägerin lediglich den Feststellungsbescheid nach § 15 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angefochten habe, sei der Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft dieses Bescheides umfasse die Feststellung des Anteils eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft, und das Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz, die zusammen den Gewinnanteil i. S. des § 15 Abs. 1, Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmache, sowie das Ergebnis aus der Sonderbilanz eines Gesellschafters (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706). Im Streitfall bedeute dies, daß für die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG der Gewinnfeststellungsbescheid insoweit bindend sei, als sich bereits aus diesem ergebe, welcher Betrag des gesamten Verlustanteils ausgleichs- und abzugsfähig sei (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaft steuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 15 a EStG Anm. 182). Sowohl die Einordnung der Tätigkeits- und Zinsvergütungen im Sonderbetriebsvermögensbereich als auch die Saldierungen mit den Sonderbetriebsausgaben seien im Gewinnfeststellungsbescheid vorgenommen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 996
BFH/NV 1995 S. 996 Nr. 11
BAAAB-37272

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