Die Erinnerungsführerin -- eine GmbH -- beantragte mit Schriftsatz vom 23. November 1994 beim Finanzgericht (FG) sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1976 bis 1986. Bei der Antragstellung wurde sie von ihrem Geschäftsführer -- einem früheren Steuerberater -- vertreten. Das FG leitete den Antrag an den Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache weiter, nachdem sich die Erinnerungsführerin auf Anfrage des FG mit der Weiterleitung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Der beschließende Senat verwarf den Antrag als unzulässig, soweit er die Umsatzsteuer bescheide 1976 bis 1985 betraf, da sich die Erinnerungsführerin nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hatte vertreten lassen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt (Beschluß vom 24. März 1995). Durch Kostenrechnung vom 28. April 1995 setzte die Kostenstelle des BFH die von der Erinnerungsführerin aufgrund der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 24. März 1995 zu zahlenden Gerichtskosten mit ... DM an. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28. April 1995, der am 2. Mai 1995 beim BFH einging, hat die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt und zu deren Begründung sinngemäß vorgetragen: Der beim FG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei zulässig gewesen, da sich die Erinnerungsführerin in dem Verfahren vor dem FG von ihrem Geschäftsführer habe vertreten lassen dürfen. Erst durch die Abgabe des Antrags an den BFH sei der Verfahrensmangel der unzureichenden Vertretung entstanden. Das FG hätte die Erinnerungsführerin vor Weiterleitung des Antrags auf den bei der Abgabe der Sache an den BFH entstehenden Vertretungsmangel hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beheben. Wäre dies geschehen, dann hätte sich die Erinnerungsführerin bei der Antragstellung von einem Steuerberater vertreten lassen. Da der Verfahrensmangel vom FG verursacht worden sei und die Erinnerungsführerin ihn nicht zu vertreten habe, sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Erinnerungsführerin falsch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 61 BFH/NV 1996 S. 61 Nr. 1 IAAAB-37248
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