Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), wohnhaft in Sachsen, war im Streitjahr 1990 als selbständiger Friseurmeister tätig. Seinen Gewinn ermittelte er für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 nach § 4 des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 -- HandwStG -- (GBl DDR I 1966, 71) und für den Rest des Jahres nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1970 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1427 -- Steueranpassungsgesetz --; EStG DDR 1970/1990). Bei der Gewinnermittlung für das 2. Halbjahr 1990 zog der Kläger das am 1. Juli 1990 vorhandene Material, dessen Anschaffungs kosten 3 848,85 Mark betragen hatte, zum Zeitwert in Höhe von 4 420 DM ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) korrigierte diese Gewinnermittlung dergestalt, daß er den Gewinn des 1. Halbjahres um die Anschaffungskosten des Materials kürzte und für das 2. Halbjahr 1990 den unkorrigierten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben der Festsetzung der Einkommensteuer zugrunde legte (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 17. Juni 1991 IV B 2 -- S 1901 -- 96/91, BStBl I 1991, 598 Nr. 6). Während des Klageverfahrens entsprach das FA dem Klagebegehren in Sachen Gewerbesteuer. Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin die Klage in Sachen Gewerbesteuer abgetrennt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 962 BFH/NV 1995 S. 962 Nr. 11 EAAAB-37245
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