Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1989 als leitender Angestellter (Prokurist) für einen schweizerischen Arbeitgeber nichtselbständig tätig. Er wohnte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) innerhalb der Grenzzone zur Schweiz. Seine Arbeitsstätte befand sich in der Schweiz innerhalb der Grenzzone zur Bundesrepublik. Üblicherweise hatte der Kläger von montags bis freitags an der Arbeitsstätte zu arbeiten. Allerdings befand er sich im Jahre 1989 an 76 Tagen für seinen Arbeitgeber auf Dienstreisen teilweise in der Schweiz außerhalb der Grenzzone zur Bundesrepublik und teilweise in Drittstaaten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 200 BFH/NV 1996 S. 200 Nr. 3 AAAAB-37242
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