Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1994 hat das FA den Richter am Bundesfinanzhof X gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat es sinngemäß vorgetragen: Das FG habe in einem rechtskräftigen Beschluß, der die Aussetzung der Vollziehung der an die Klägerin gerichteten Körperschaftsteuerbescheide 1981 bis 1987 betraf, die Auffassung vertreten, bestimmte Finanzierungskosten seien bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte der Klägerin nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. X habe zu diesem Beschluß in einer Fachzeitschrift eine äußerst kritische Anmerkung veröffentlicht. Aufgrund dieser Anmerkung bestehe Anlaß zur Besorgnis, X habe zu den strittigen Rechtsfragen eine vorgefaßte Meinung und sei Gegenargumenten nicht mehr zugänglich. Insbesondere der direkte Bezug seiner Äußerungen zum vorliegenden Verfahren rechtfertige seine Ablehnung (Hinweis auf Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 28. Mai 1974 2 BvR 700/72, BVerfGE 37, 265).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 58 BFH/NV 1996 S. 58 Nr. 1 XAAAB-37230
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