Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Eheleuten A, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Februar 1985 ein in X gelegenes ... qm großes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Darüber hinaus übernahm sie in diesem Vertrag die Vermessungskosten. Verkäufer des Grundstücks war R, der als freier Handelsvertreter u. a. auch für die Firma Z tätig war. Dieser hatte das Grundstück durch Kaufvertrag vom 7. Dezember 1984 erworben und zuvor bereits im August 1984 ein Vorbescheidsverfahren veranlaßt, um u. a. die Möglichkeiten der Bebauung mit einem Doppelhaus prüfen zu lassen. Nach § 12 des Vertrages sollte der Kaufvertrag "unabhängig von allen anderen Vereinbarungen, die die Parteien bezüglich des vorgenannten Grundstücks getroffen haben bzw. treffen werden, geschlossen" werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 354 BFH/NV 1996 S. 354 Nr. 4 KAAAB-37204
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