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BFH Urteil v. - II R 62/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin des Wohngrundstücks X-Weg in K. Neben der Hauptwohnung enthält das Gebäude eine im Kellergeschoß (Souterrain) gelegene "Einliegerwohnung", bestehend aus einem Wohn- und Schlafraum (19,62 qm), einem Bad mit Dusche und WC (4,07 qm) sowie einer Diele (5,57 qm). Die Gesamtfläche dieser -- fremdvermieteten -- Raumeinheit beträgt demnach 29,26 qm.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 956 Nr. 11
BFH/NV 1995 S. 957
PAAAB-37195

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