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BFH Beschluss v. - II R 50/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat seine fristgerecht eingelegte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 17. März 1994 mit dem am 6. September 1994 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 5. September 1994 wirksam zurückgenommen. Die Einwilligung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) war nicht erforderlich, da das FA nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte (§ 125 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 812
BFH/NV 1995 S. 812 Nr. 9
LAAAB-37192

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