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BFH Beschluss v. - III R 121/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1989) u. a. geltend, daß der Grundfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig sei. Außerdem rügten sie die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheids in einer Ausfertigung an ihren Prozeßbevollmächtigten, obwohl sie sich nicht damit einverstanden erklärt hätten, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen den anderen bekanntgegeben werde. Sie baten um eine klagefähige Entscheidung. Eine Einspruchsentscheidung ist bisher nicht ergangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 557
BFH/NV 1996 S. 557 Nr. 7
IAAAB-37141

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