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BFH Beschluss v. - III B 30/92

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhält in Berlin einen Fotosatzbetrieb. Bei der Herstellung von Filmen, die für die Anfertigung der Druckvorlagen der Auftraggeber der Klägerin erforderlich sind, werden elektronische Fotosatzmaschinen und Belichtungsautomaten eingesetzt. Die in die Setzmaschinen eingegebenen Daten (Texte, graphische Darstellungen) werden dort auf in die Maschinen eingelegte Disketten oder auf Magnetbändern abgespeichert. Diese Datenträger werden anschließend in die Belichtungsautomaten eingegeben, mit denen die Filme hergestellt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 927
BFH/NV 1995 S. 927 Nr. 10
RAAAB-37112

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