Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Beide Rechtsmittel sind vom Senat durch Beschlüsse vom 18. Januar 1995 als unzulässig verworfen worden. Die Kosten des Verfahrens wurden jeweils der Erinnerungsführerin auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat daraufhin die von der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... DM und für das Beschwerdeverfahren auf ... DM angesetzt. Die Erinnerungsführerin hat gegen die Kostenrechnung in der Revisionssache Erinnerung eingelegt und angeführt, in der Sache sei keine Entscheidung zu fällen gewesen. Die Kostenstelle erläuterte mit Schreiben vom 21. April 1995, daß die Kostenrechnung zu Recht ergangen sei und bat um Mitteilung, ob die Erinnerung aufrechterhalten bleiben solle.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 244 BFH/NV 1996 S. 244 Nr. 3 DAAAB-37053
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