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BGH 28.09.2004 XI ZR 259/03, NWB 50/2004 S. 393

Vermögensanlage | Aufklärungsbedürftigkeit eines Rechtsanwalts bei Börsentermingeschäften

Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in Bezug auf Börsentermingeschäfte nicht aus. Auch die Übergabe der Broschüre „Basisinformation über Börsentermingeschäfte” lässt die Aufklärungsbedürftigkeit nicht entfallen (; zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Versicherungs- und Immobilienfinanzierungsmaklers bzw. eines Wirtschaftsprüfers in Bezug auf Börsentermingeschäfte vgl. , und zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Rechtsanwalts in Bezug auf steuerbegünstigte Kapitalanlagemodelle ).