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BMF 25.11.2004 IV C 1 - S 2252 - 405/04, NWB 50/2004 S. 391

Einkommensteuer | Erträge aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F.)

Durch das AltEinkG v. (BGBl 2004 I S. 1427) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG neu gefasst worden. Nach § 52 Abs. 36 EStG ist für vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am geltenden Fassung anzuwenden. Entscheidend ist das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins (vgl. , BStBl 2002 I S. 827, Rdnr. 8). Vorratsverträge sind regelmäßig als stl. Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO zu sehen. Ob bei bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragsanpassungen in vollem Umfang ein Altvertrag vorliegt, hängt davon ab, ob die vereinbarten Beitragsanpassungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind (vgl. , Rdnr. 38). Für das Vorliegen einer kapitalbildenden Lebensversicherung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F. ist abweichend vom bisherigen Recht weder ein Mindesttodesfallschutz noch eine laufende Beitragsleistung f...