Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung enthält keine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
Zur Darlegung der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren, auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und zudem ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2003, 1065). Daran fehlt es vorliegend.
Mit bloßen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund dargetan (, BFH/NV 2003, 488). Auch mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe von der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts entwickelte Rechtsgrundsätze unzutreffend ausgelegt und angewendet, wird weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) dargetan. Schließlich kann von einer willkürlichen Entscheidung des FG „zugunsten des Fiskus”, die geeignet wäre, einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu begründen oder das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen und daher einer Korrektur durch das Rechtsmittelgericht bedürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799), keine Rede sein.
Auch der von der Klägerin behauptete Verfahrensverstoß des FG ist nicht dargelegt, nachdem —wie die Niederschrift erweist— in der mündlichen Verhandlung von der Vorsitzenden der Sachverhalt —einschließlich der Anträge der Beteiligten— vorgetragen wurde und dagegen keine Einwendungen erhoben worden sind.
Fundstelle(n):
YAAAB-36852