Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus einer Geschäftsaufgabe eines Dritten
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Umsatzsteuer 2002 und Feststellung
Leitsatz
1. Eine Klage auf Feststellung, dass der Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus der Geschäftsaufgabe eines Dritten
keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gewesen ist, ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige
das letztlich angestrebte Ziel, nämlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dem Geschäft, auch im Wege einer Anfechtungsklage
hätte erreichen können, denn die Klärung der Frage nach der Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt lediglich eine Vorfrage
im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung dar.
2. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes gehören auch die Geschäftsräume. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen liegt danach nicht vor, wenn der Erwerber lediglich den Warenbestand und Teile der Ladenausstattung übernimmt, aber
nicht gleichzeitig auch in den Mietvertrag über das Ladenlokal eintritt, sondern die erworbenen Gegenstände in sein in einem
anderen Ladenlokal geführtes Geschäft überführt.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 405 EFG 2005 S. 405 Nr. 5 EAAAB-36795
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