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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 124/02 EFG 2005 S. 352

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG 1997 § 12 Nr. 1 S. 2

Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Aufwendungen eines Unfallchirurgen für die Teilnahme an einem einwöchigen sportmedizinischen Kurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin”, der neben der theoretischen medizinischen Ausbildung auch in wesentlichem Umfang Kenntnisse in Trendsportarten vermittelt und in einem Urlaubsort im Ausland stattfindet, sind anteilig als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Aufwendungen auf die sportmedizinischen Weiterbildungsveranstaltungen entfallen (hier 50 % der Kursdauer, daher wurden die Kosten zu 50 % zum Abzug zugelassen). Die Betrachtung der Reise als Einheit – in Anwendung der Rechtsprechung des BFH – mit der Folge, dass die Kosten der Fortbildungsreise insgesamt nicht abzugsfähig wären, würde in diesem Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 352
EFG 2005 S. 352 Nr. 5
INF 2005 S. 10 Nr. 1
KÖSDI 2005 S. 14626 Nr. 5
UAAAB-36794

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