1. Die §§ 105 Abs. 3, 118 Abs. 2 FGO setzen die Maßstäbe dafür, ob und in welchem Umfang ein Urteilstatbestand „unrichtig
oder unklar” i.S.d. § 108 Abs. 1 FGO ist. Hiernach soll der Urteilstatbestand in knapp gefasster Form die wesentlichen Aspekte
des Verfahrensganges und des Beteiligtenvorbringens darstellen. Seine Fassung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Zum Urteilstatbestand i.S.d. § 108 Abs. 1 FGO gehören alle tatsächlichen Feststellungen, auch wenn sie sich nicht in dem
in § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO bezeichneten Urteilsabschnitt, sondern in den Entscheidungsgründen finden („verschobene Tatsachen”).
Tatsachen sind auch die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die das Finanzgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes
im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung gezogen hat.
3. Mit einer Tatbestandsberichtigung kann nicht die Berücksichtigung neuen Vorbringens oder nachgereichter Beweismittel erreicht
werden. Des Weiteren wird im Verfahren nach § 108 FGO das Beteiligtenvorbringen nicht nochmals gewürdigt. Die o.g. Schlussfolgerungen
tatsächlicher Art sind nur dahingehend überprüfbar, ob deren tatsächliche Grundlagen zutreffend sind. Nur soweit dies nicht
der Fall ist, ist zu prüfen, ob die Schlussfolgerung nach wie vor Bestand hat.
Fundstelle(n): KAAAB-36793
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