1. Die Ermittlungen des Gerichts erstrecken sich auf die steuererheblichen Sachverhalte der Streitjahre. Hierfür können auch
die Verhältnisse bereits abgelaufener oder den Streitjahren folgender Zeiträume bedeutsam sein. Das Gericht bestimmt Art und
Umfang seiner Ermittlungen nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Es ist nicht gehalten, den Beteiligten jeden
seiner Ermittlungsschritte zu erläutern oder gar mit ihnen zu diskutieren.
2. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten zur Folge haben, dass aus
dem Verhalten eines Beteiligten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht
Tatsachen und Beweismittel aus seiner Wissens- und Einflusssphäre betreffen.
3. Wird ein Steuerfahnder als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft zu einer Durchsuchung hinzugezogen, die wegen Konkursdelikten
angeordnet worden ist, so unterliegen die Funde, die der Fahnder während der Durchsuchung macht, auch dann nicht einem steuerlichen
Verwertungsverbot, wenn ihm die Sache bereits aufgrund einer anonymen Anzeige bei den Steuerbehörden bekannt ist.
4. Weist eine GmbH, die über keine erkennbaren stillen Reserven verfügt und deren Geschäftsführer in ein Verfahren wegen Konkursverschleppung
als Geschäftsführer einer Schwester-GmbH verstrickt gewesen ist, über einen längeren Zeitraum erhebliche negative Kapitalkonten
aus, die ihren Ursprung in langjährigen ungesicherten Verbindlichkeiten gegenüber einer in Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaft
haben, so spricht dies dafür, dass die GmbH mit einer Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten nicht zu rechnen braucht. Die
Verbindlichkeiten können ertragserhöhend aufgelöst werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-36792
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