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InfoCenter - Stand: 08.04.2022

Umsatzsteuerhaftung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Umsatzsteuerhaftung

Durch nationale und internationale Betrugsdelikte sowie durch systembedingt mögliche Gestaltungsmissbräuche entgehen dem deutschen Fiskus jährlich Umsatzsteuereinnahmen in Milliardenhöhe. Aus diesem Grunde wurden verschiedene Haftungstatbestände in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, um diese Steuerausfälle zu verhindern.

  • Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)

    Die Vorschrift wurde eingeführt, um Steuerausfälle zu verhindern, die daraus resultieren, dass sich der leistende Unternehmer durch die Abtretung seiner Forderungen außer Stande setzt, die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

  • Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

    Die Betreiber von Online-Marktplätzen haften für Umsatzsteuern, die aus Umsätzen entstanden sind, die rechtlich auf dem elektronischen Marktplatz begründet wurden, wenn der entsprechende Händler die Umsatzsteuer nicht abführt.

Aufhebung der Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG)

Die Haftungsnorm des § 25d UStG wurde wegen mangelnder Praxistauglichkeit abgeschafft und durch den neu eingefügten § 25f UStG ersetzt. Nach der neuen Norm sind der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zu gewähren, wenn sich der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat.

II. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

Voraussetzungen für die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG (Abschn. 13c.1. UStAE:

  • Es liegt eine Abtretung von Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen vor (bei Kleinunternehmern ist § 13c UStG deshalb nicht anzuwenden).

  • Bei dem Leistenden handelt es sich um einen Unternehmer (Abschn. 13c.1. Abs. 8 UStAE).

  • Der Abtretungsempfänger ist Unternehmer. Als Haftungsschuldner kommen auch Kleinunternehmer und Durchschnittsatzbesteuernde sowie Unternehmer, die die Forderung für ihren nicht unternehmerischen Bereich einziehen, in Frage (Abschn. 13c.1 Abs. 9 UStAE).

  • Der leistende Unternehmer hat die festgesetzte Steuer, bei deren Ermittlung die abgetretene Forderung berücksichtigt wurde, zum Zeitpunkt der Fälligkeit (unter Berücksichtigung der Zahlungsschonfrist – § 18 UStG i. V. m. § 220 Abs. 4 AO und § 240 Abs. 3 AO) nicht oder nicht vollständig entrichtet (bei Unternehmen, die der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, ist § 13c UStG deshalb nur anzuwenden, soweit sich eine Zahllast ergibt – Abschn. 13c.1. Abs. 11 UStAE).

  • Der Abtretungsempfänger hat die Forderung ganz oder teilweise eingezogen oder überträgt sie an einen Dritten. Die Forderung gilt als vereinnahmt, soweit der Geldbetrag in den Verfügungsbereich des Abtretungsempfängers gelangt ist und er die Möglichkeit des Zugriffs auf den Geldbetrag hat (Abschn. 13c.1. Abs. 18 UStAE) Von einer Vereinnahmung (Abschn. 13c.1 Abs. 18 UStAE) durch den Zessionar ist auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.

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