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Grundlagen - Stand: 30.01.2012

Leasing / Immobilienleasing

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I. Definition

Mit einem Leasing-Vertrag werden bewegliche oder unbewegliche Güter i.d.R. durch ein Finanzierungsinstitut oder durch den Hersteller der Güter vermietet oder verpachtet. Die Wirtschaftsgüter bleiben juristisch Eigentum des Vermieters / Verpächters (Leasing-Geber). Der Mieter / Pächter (Leasing-Nehmer) ist zur Zahlung einer meist monatlichen Leasing-Gebühr verpflichtet.

Für den Leasing-Nehmer ergeben sich gegenüber dem Kauf insbesondere dadurch Vorteile, dass

  • die Liquidität erhalten bleibt,

  • Sicherheiten gegenüber den Banken nicht gestellt werden müssen und

  • die Belastung genau kalkuliert werden kann.

II. Vertragstypen

Die steuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter ist vom Leasing-Vertrag abhängig. Bei Leasing-Verträgen sind im Wesentlichen die folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:

  • Finanzierungs-Leasing

    Beim Finanzierungs-Leasing, der wichtigsten Leasing-Form, wird ein von beiden Seiten unkündbarer Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen (Grundmietzeit). Hierbei wird zw...

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