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Grundlagen - Stand: 05.02.2024

Darlehen

Roland Ronig

I. Definition des Darlehens

Mit einem Darlehensvertrag wird der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

Gelddarlehen sind zivilrechtlich in den §§ 488 ff. BGB geregelt. Der Darlehensnehmer muss das Geld abnehmen und bei Fälligkeit in derselben Höhe zurückerstatten. Die Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist die Zinszahlung. Teilweise ist neben bzw. anstelle der Verzinsung in den Darlehensverträgen ein Agio oder Disagio bzw. Damnum vereinbart.

Sachdarlehen sind in den §§ 607 ff. BGB aufgeführt.

Die steuerliche Behandlung der Darlehen ist im Wesentlichen davon abhängig, ob die Darlehensforderung/-verbindlichkeit dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist.

II. Private Darlehen

Es gelten die allgemeinen Regelungen des § 11 EStG.

1. Darlehensforderung

Die Einnahmen aus der Überlassung des Kapitals gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind (Subsidiarität).

Die Kapitalerträge unterliegen grds. dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegen.

Der Ausfall einer Darlehensforderung ist grds. steuerlich als Verlust zu berücksichtigen.

Bei Fremdwährungsdarlehen sind die Zinseinnahmen mit dem aktuellen Wechselkurs umzurechnen.

2. Darlehensverbindlichkeit

Ob und inwieweit die Darlehenszinsen steuerlich anzuerkennen sind, hängt von der Darlehensverwendung ab.

Sofern das Darlehen für eine steuerpflichtige Einkunftsquelle verwendet wurde, stellen die Darlehenszinsen Werbungskosten dar, wobei im Bereich der Kapitaleinkünfte ab 2009 Besonderheiten zu beachten sind.

Die Zuordnung von Darlehen bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist entsprechend der Rechtsprechungsgrundsätze in einem BMF-Schreiben zusammengefasst.

Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Wirtschaftsgüter können auch nach der Umwidmung des Darlehens Werbungskosten sein.

Schuldzinsen, welche auf die Zeit nach Veräußerung der Einkunftsquelle entfallen, sind im Rahmen der Überschusseinkünfte grds. keine nachträglichen Werbungskosten. Allerdings hat der BFH zu § 17 EStG diese Auffassung nach der Verringerung der Beteiligungsgrenze aufgegeben und lässt die nachträglichen Schuldzinsen zum Abzug zu. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

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