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Ordnungswidrigkeitenrecht | Haftung des GmbH-Geschäftführers für von Mitarbeitern begangene Ordnungswidrigkeit
Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person führt nicht per se zur Verantwortlichkeit für eine von Mitarbeitern oder anderen Organen der juristischen Person verübte Ordnungswidrigkeit. Insoweit wird der gesetzliche Vertreter dieser juristischen Person auch nach Maßgabe des § 13 OWiG nicht wegen der Begehung der von Mitarbeitern des Unternehmens verwirklichten Zuwiderhandlung belangt; er haftet vielmehr nur dann, wenn die betriebsbezogenen straf- oder bußgeldbewehrten Gebote und Verbote nicht eingehalten wurden und dies darauf beruht, dass der gesetzliche Vertreter (oder der Unternehmensinhaber) die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft nicht getroffen hat ().