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BFH 14.10.2004 VI R 46/99, NWB 49/2004 S. 383

Lohnsteuer | Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG)

„Mehrjährig” i. S. des § 34 Abs. 3 EStG a. F. (jetzt: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei VZ erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst (BFH-Urt. v. - VI R 46/99). – Anmerkung: Der eigentliche Zweck der Tarifbegünstigung, eine Tarifglättung zu bewirken, erfordert es natürlich, den Begriff „mehrjährig” in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht nur als einen 12 Monate übersteigenden Zeitraum sondern als den einen VZ übersteigenden Zeitraum aufzufassen. Dies kann sich bei einer Einstellung im Laufe des Jahres und der Entlassung im Laufe des Folgejahres bei Sachverhalten, die im betrieblichen Bereich zur Bildung von Rumpf-Wj führen, stets ergeben.