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FG Hamburg Beschluss v. - II 23/97

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  1. Vorabentscheidungs-Zuständigkeit des EuGH

    Ist der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag (EGV) a.F. [Art. 234 EGV in der ab geltenden Fassung des Amsterdamer Vertrags vom – n.F. –] zur Auslegung der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform vom (Bilanzrichtlinie – BiRiLi –, 78/660/EWG, ABl 1978 L 222) nicht nur zuständig bei Zweifeln über die richtlinienkonforme Anwendung des nationalen Handelsbilanzrechts für Kapitalgesellschaften (hier §§ 264 ff des deutschen Handelsgesetzbuchs – HGB –), sondern auch zuständig;

    1. soweit Inhalte der BiRiLi bei deren Umsetzung (hier durch das deutsche Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG –) in das für alle Kaufleute geltende nationale Handelsbilanzrecht übernommen wurden (hier §§ 238 ff HGB), auch wenn für diese das in Präambel und Art. 2 der BiRiLi vorangestellte Gebot des „true and fair view” nicht in den Gesetzestext übernommen wurde (anders als bei Kapitalgesellschaften, § 264 Abs. 2, § 289 Abs. 1 HGB);

    2. soweit das nationale Steuerrecht (hier § 5 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes – EStG – i.V.m. § 8 Abs. 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes – KStG– und § 7 des deutschen Gewerbesteuergesetzes – GewStG –) für die Gewinnermittlung bilanzieren der Kaufleute von der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ausgeht und

      a) soweit diese in den (durch das BiRiLiG) harmonisierten Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 ff HGB) geregelt sind oder

      b) soweit die speziellen Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff HGB) einschlägig sind;

    3. soweit das nationale Steuerrecht im anderen Zusammenhang auf handelsbilanzrechtliche Begriffe oder Maßstäbe Bezug nimmt?

  2. Bilanzierung von Kreditrisiken

    1. Ist bei gewährten Auslandskrediten ein Länderrisiko (Devisen-Transferrisiko) wertberichtigend in der Bilanz zu erfassen, und zwar – ebenso wie auf der Aktivseite durch Abschreibungen auf Auslandsforderungen (Art. 19, 39 Abs. 1 Buchst. b–c BiRiLi, § 253 Abs. 3–4 HGB) – auch auf der Passivseite durch Rückstellungen (Art. 20 Abs. 1 BiRiLi, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) für unter dem Strich ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten aus Avalen oder Garantien für fremde Auslandsforderungen (Art. 14 BiRiLi, § 251 HGB; „risk subparticipation agreement”)?

    2. Ist es mit der gebotenen Einzelbewertung der Bilanzposten vereinbar (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e BiRiLi, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Risiken statt in reinen Einzelwertberichtigungen bzw. -rückstellungen alternativ durch pauschalierte Wertberichtigungen bzw. -rückstellungen zu berücksichtigen, auch wenn im Einzelfall ein Kreditausfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist:

      a) Kann das nicht akute, sondern bloß latente Bonitätsrisiko durch eine pauschale Wertberichtigung erfaßt werden und zwar nicht nur in Form einer Abschreibung bei einer Forderung, sondern auch mittels Rückstellung bei einer (Aval- oder Garantie-)Eventualverbindlichkeit?

      b) Kann ein nicht überwiegend wahrscheinliches Länderrisiko durch eine länderbezogen pauschalierte Wertberichtigung berücksichtigt werden (pauschalierte Einzelwertberichtigung), und zwar nicht nur in Gestalt einer Abschreibung bei einer Forderung, sondern auch mittels Rückstellung bei einer (Aval- oder Garantie-)Eventualverbindlichkeit?

    3. Ist es zulässig oder geboten, das Länderrisiko aufgrund eigener Beziehungen, Erfahrungen und Informationen oder mittels Branchenerkenntnissen oder nach Rating-Tabellen oder durch Kombination dieser Methoden oder mit einer anderen Schätzung zu ermitteln?

    4. Darf ein Risiko auch dann berücksichtigt werden,

      a) wenn es bereits bei Eingehung des zugrundeliegenden Geschäfts bestand und

      b) wenn es vielfach höher ist als der daraus zu erzielende Gewinn oder Erlös (hier unterjähriger Avalzins).

    5. Sind Länderrisiko und Bonitätsrisiko gegebenenfalls nebeneinander bei demselben Kredit mittels Wertberichtigung bzw. Rückstellung zu berücksichtigen, sei es in einem Betrag oder in getrennten Beträgen?

    6. Ist eine Kombination der Risikovorsorge auch dann zulässig, wenn das eine Risiko einzeln und das andere Risiko pauschal ermittelt wird?

    7. Wird eine doppelte Risikovorsorge sachgerecht dadurch vermieden, daß nach Berücksichtigung des einen Risikos nur noch der rechnerisch um dieses verminderte Kreditbetrag der Bemessung des verbleibenden anderen Risikos zugrunde gelegt wird?

  3. Wertaufhellung

    1. Müssen über den Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb BiRiLi (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB) hinaus nicht nur Risikoerhöhungen, sondern auch Risikominderungen wertaufhellend berücksichtigt werden?

    2. Stellt eine Kredittilgung zwischen Bilanzstichtag und Tag der Bilanzaufstellung eine (rückwirkend) wertaufhellende und nicht nur eine wertbeeinflussende Tatsache dar, die sich allein im Tilgungsjahr auswirkt?

    3. Darf bei der Wertaufhellung von Risiken, die für das betreffende Unternehmen von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, statt auf den Zeitraum bis zur Bilanzunterschrift oder bis zur Feststellung des Jahresabschlusses darauf abgestellt werden, an welchem Tag die Bewertung des betreffenden Bilanzpostens abgeschlossen wird?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 171 Nr. 4
TAAAB-36605

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