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Steuerbarkeit der
Übertragung von Erschließungsanlagen durch Bauherren auf die
gemeinden;
Abziehbarkeit der entfallenden
Vorsteuern
Gemeinden ermöglichen den Bauherren (zB Wohnungsbaugesellschaften, Versicherungsunternehmen usw.), die große Bauvorhaben durchführen wollen, eine frühzeitige bauliche Nutzung ihrer Grundstücke, indem sie sich mit bestimmten Erschließungsmaßnahmen durch die Bauherren selbst einverstanden erklären. In sog. Erschließungsverträgen verpflichten sich die Bauherren gegenüber den Gemeinden ua., innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Erschließungsanlagen für ihre Grundstücke zu erstellen. Sie verpflichten sich weiter, die in ihrem Eigentum stehenden und für die öffentlichen Aufschließungsarbeiten benötigten Grundstücksflächen kosten-, lasten- und schuldenfrei an die Gemeinden zu übereignen. Ausgenommen von der Eigentumsübertragung ist die Straßenfläche. Die Bauherren stimmen der Widmung diesen Straßenstücks für den öffentlichen Verkehr zu. Nach Fertigstellung und Abnahme der Erschließungsmaßnahmen werden die Erschließungsanlagen den Gemeinden „unentgeltlich” und zu alleinigem Eigentums- und Verfügungsrecht übertragen.
Alle mit den Erschließungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Verträge der Bauherren mit den ausführenden Bauunternehmern werden im Namen und für Rechnung der jeweiligen Bauh...