Erster Abschnitt: Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
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DAAAB-36444
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.