Erster Abschnitt: Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
§ 3 Verstöße gegen die Preisregelung [1]
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
Preisangaben,
Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
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DAAAB-36444
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.